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Die Kläger sehen diese Stärkung der GPL als wichtigen Teil des Rechts auf Reparatur.

Das aus Sicht vieler Beteiligter bisher größte Problem bei der Durchsetzung der GPL und dem damit verbundenen Zugriff auf den Quellcode ist, dass dieser mit viel Aufwand durch die Urheber selbst eingeklagt werden muss. Das könnte sich zumindest in den USA erstmals prinzipiell ändern: Ein Gericht im US-Bundesstaat Kalifornien erkannte an, dass die GPL nicht nur Urheberrechtslizenz sei, sondern auch als Vertrag zugunsten Dritter betrachtet werden könne, was eingeklagt werden dürfe. Das berichten die Kläger der Organisation Software Freedom Conservancy (SFConservancy) als vorläufigen Zwischenstand aus ihrer Klage gegen Vizio.

Der Hersteller soll laut SFConservancy die GPL-Quellen seiner genutzten Software nicht GPL-konform bereitgestellt und nicht mehr auf Anfragen der SFConservancy reagiert haben. Mit einer besonderen und bisher einmaligen Klageart will die Organisation versuchen, die Rechte der GPL durchzusetzen. Dazu versetzt sich die SFConservancy auf den Standpunkt der Verbraucherrechte. Immerhin ist die Copyleft-Lizenz GPL explizit darauf ausgerichtet, denjenigen Zugriff auf den Quellcode einer Software zu ermöglichen, die auch die Binärdateien erhalten – also Endkunden.

Bisher wird die GPL von vielen Juristen sowie für entsprechende Klagen zur Rechtedurchsetzung als reine Urheberrechtslizenz gesehen. Einzelne Urheber müssen zunächst nachweisen, dass sie Rechte an einem bestimmten Werk halten, um die Bedingungen der GPL zur Offenlegung der Quellen durchzusetzen. Doch schon im Frühjahr 2022 entschied ein Gericht, dass die GPL-Durchsetzung als Verbraucherklage verhandelt werden darf.

SFC muss Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung bekommen

Vizio setzte daraufhin auf die Strategie, dennoch ein Urteil in seinem Sinne in einem Schnellverfahren ohne Hauptverhandlung zu erwirken. Dem widersprach ein Bezirksgericht nun. In der Entscheidung heißt es: “Dritten wie der SFC die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Erhalt des Quellcodes durchzusetzen, ist nicht nur mit den Zielen der GPL vereinbar, sondern auch notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die Empfänger von unter der GPL lizenzierter Software können ihr Recht auf den Quellcode nur dann wahrnehmen, wenn sie dieses Recht auch durchsetzen können.”

Weiter wird der Argumentation von Vizio insofern widersprochen, dass es ausreiche, wenn die Urheber und damit die Lizenzgeber im Sinne der GPL ihre Rechte zum Erhalt der GPL durchsetzten. Das Gericht stützt sich dabei auf eine bereits Jahrzehnte alte Rechtsanalyse, die zu dem Schluss kommt, dass auch Nutznießer als Empfänger eines Gutes die Möglichkeit haben müssten, sich aus dem Empfang ergebene Verträge durchzusetzen.

Das Gericht schlussfolgerte für den konkreten Fall: “Die Empfänger von GPL-lizenzierter Software können ihr Recht auf den Erhalt von Quellcode nur dann gewährleisten, wenn sie das Recht haben, dieses Recht durchzusetzen.” Dass dafür jedoch die Rechtsdurchsetzung durch einen Lizenzgeber ausreiche, wie Vizio in dem Verfahren behauptet, sei unlogisch, da dies Dritte von ihrer Rechtedurchsetzung ausschließe. Ob die SFConservancy solch ein begünstigter Dritter im Sinne der GPL ist oder nicht, soll nun in einer Hauptverhandlung geklärt werden.

Die SFConservancy sieht sich in ihrer Position durch die Entscheidung vollständig bestätigt: “Wir konzentrieren uns darauf, die Rechte aller Endnutzer als Drittbegünstigte zu schützen und darauf, sicherzustellen, dass Unternehmen, die sich für die Verwendung von Copyleft-Lizenzen entscheiden, zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie die Regeln nicht einhalten. Während sich dieser Fall weiterentwickelt, werden wir weiterhin die Freiheiten schützen, die uns durch Copyleft-Lizenzen gewährt werden. Diese Arbeit ist wichtig für das Recht auf Reparatur von Software, und wir werden daran arbeiten, rechtliche Mechanismen zu schaffen, die sicherstellen, dass unsere Geräte so frei, offen und reparierbar wie möglich sind.”

quelle: https://www.golem.de/news/recht-auf-reparatur-us-verbraucher-duerfen-gpl-durchsetzung-einklagen-2401-180850.html